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Ralph Boes 


Berlin, den 23.09.2015


Spanheimstr. 11

13357 Berlin

Tel.: 

030 - 499 116  47

E-Mail:

ralphboes@freenet.de

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Berlin - Brandenburg

Försterweg 2 - 6

14482 Potsdam

 

 

 

AZ: S 156 AS 17196/13

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Richterin, sehr geehrter Herr Richter,

 

 

im sozialgerichtlichen Verfahren

 

Ralph Boes

- Kläger -

 

gegen das
 

Jobcenter Berlin Mitte

- Beklagte - 

 

lege ich gegen das am 06.08.2015 unter Az.: S 156 AS 17196/13 gefällte Urteil des Sozialgerichtes Berlin
 

s. Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 06.08.2015,
s.
Az.: S 156 AS 17196/13, Anlage 1

 

Berufung ein

 

und beantrage:
 

1. Das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszusetzen

 

2.  Dem Bundesverfassungsgericht folgende Fragen zur Entscheidung vorzulegen:

 

Teil A:

Wird der ARBEITSBEGRIFF, den das Jobcenter vorlegt, und die Definition des "Interesses der Allgemeinheit", an dem das Jobcenter den Wert der Arbeit bemisst, dem Wesen der Arbeit, ihrem wahren Nutzen für die Gesellschaft, der Achtung dem Schutz der Menschenwürde und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gerecht ? >>

Teil B:

Sind die § 31a i. V. m. § 31 und § 31b SGB II (in der Fassung des Zweiten Sozialgesetzbuches vom Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl. I vom 29.3.2011, S. 453) mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere mit dem Grundrecht auf ein menschen-würdiges Existenzminimum, das sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG, sowie mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 1 ergibt ? >>

3. Eine Verfassungsklage stellt die gültige Rechtsnorm in Frage.
Ich stelle deshalb zusätzlich den Antrag

Teil C:

den "Brandbrief",
der mein Handeln begründet und die politische Problematik von SGB II umreißt
>>

 in die Betrachtung oder das Verfahren mit einzubeziehen.

 

 


 

 

Begründung:

 

 

I.

 

Gegen mich wurde mit Bescheid vom 22. 03. 2013 eine Sanktion verhängt, die einen 60%igen Wegfall des Arbeitslosengelds II zum Gegenstand hatte.

S. Bescheid vom 22.03.2013, Anlage 2

Grund hierfür war, dass ich es bewusst unterlassen habe, gemäß der gegen mich verhängten Eingliederungsverwaltungsaktes vom 18.01.2013

s. Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 18.01.2013, Anlage 3

"eine detaillierte Auflistung meiner Aktivitäten im Rahmen der selbständigen Tätigkeit als Dozent und Referent im Zeitraum 01.07.2012 bis 31.12.2012 vorzulegen."

 

Meine Widersprüche vom 15.02.2013, vom 10.03.2013 und vom 21.03.2013 gegen das Ansinnen des Jobcenters

s. Stellungnahme vom 15.02.2013, Anlage 4
s. Stellungnahme vom 10.03.2013, Anlage 5
s. Stellungnahme vom 21.03.2013, Anlage 6

wurden genau so wie mein Widerspruch gegen die Sanktion vom 16.04.2013

s. Stellungnahme vom 16.04.2013, Anlage 7

vom Jobcenter mit dem Widerspruchsbescheid vom 13.06.2013 abgelehnt.

S. Widerspruchsbescheid vom 13.06.2013, Anlage 8

 

Die dementsprechend am 01.08.2013 eingereichte Klage

s. Klage vom 01.08.2013, Anlage 9

wurde vom Sozialgericht Berlin in der Verhandlung am 06.08.2015 mit einer weiteren Klage vom 05.07.2014 zusammengefasst und beide Klage wurden gemeinsam abgewiesen.

S. Gerichtsbescheid AZ S 156 AS 17196/13 vom 06.08.2015, Anlage 1

 

 

II.

 

Weiter wurde gegen mich nach zwei weiteren 100%-Sanktionen am 06.01.2014 die hier einbezogene dritte 100%-Sanktion in Folge verhängt,

s. Sanktionsbescheid vom 06.01.2014, Anlage 10

weil ich dem diesem Sanktionsbescheid zugrunde liegenden Verwaltungsakt

s. Verwaltungsakt vom 18.07.2013, Anlage 11

schon im Vorfeld am 14.06.2013 heftig widersprochen,

s. meinen Brief vom 14.06.2013. Anlage 12

dann den Verwaltungsakt öffentlich verbrannt und mich in der Folge auch nicht danach gerichtet habe.

 

Meine Stellungnahme zur Sanktionsandrohung vom 26.11.2013

s. meinen Brief vom 26.11.2013, Anlage 13

und auch mein Widerspruch zur Sanktion vom 08.03.2014

 s. meinen Widerspruch vom 08.03.2014, Anlage 14

wurden sowohl vom Jobcenter mit dem Widerspruchsbescheid vom 01.04.2014

s. Widerspruchsbescheid des Jobcenters vom 01.04.2014, Anlage 15

als auch von Sozialgericht Berlin mit dem Urteil vom 06.08.2015

s. Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 06.08.2015,
s. Az.: S 156 AS 17196/13, Anlage 1

verworfen.

 

 

 


  
 
 

Hohes Gericht,

 

es handelt sich um die erste 60% und um die dritte von inzwischen zehn in Serie verhängten 100% Sanktionen, die alle entstanden sind, weil ich sowohl die Sanktionsregeln in Hartz IV als auch den dem SGB II unterlegten Arbeitsbegriff für verfassungswidrig halte und es mir zur Aufgabe gemacht habe, mich unabhängig von meinem persönlichen Wohlergehen, d.h., auch wenn mir durch Sanktionen die Lebensbasis entzogen wird, für die Wiederherstellung der Grundrechte und die Wieder-Gültigmachung der Verfassung in den betreffenden Punkten einzusetzen.

 

 

Hierzu habe ich zunächst einen "Brandbrief" geschrieben, der im Umriss das politische Umfeld als auch die rechtlichen Probleme skizziert und der mein Handeln begründet.

 

S. "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Brandbrief eines entschiedenen Bürgers",
Teil C der Berufung

 

Dann wurde mir von unabhängigen Verfassungsrechtlern ein ausführliches Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der §§ 31 f SGB II erstellt.

 

S. "Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in SGB II",
Teil B der Berufung

 

Da mir die Betonung der Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in Hartz IV alleine noch zu schwach erscheint, habe ich die Klage noch um die Frage nach der Verfassungs-mäßigkeit des Arbeitsbegriffes in Hartz IV ergänzt.

 

S. "Frage zur Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes in SGB II",
Teil A der Berufung

 

 

Während sich mir biographisch

- zuerst der Brandbrief,
- dann das Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen
- und erst zum Ende die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des
  Arbeitsbegriffes

ergeben haben,

erscheinen mir die dementsprechenden Schriften für die rechtliche Würdigung eher in umgekehrter Reihenfolge bedeutend zu sein, weswegen ich sie in der Klageschrift umgekehrt geordnet habe.  

 

 

Die Frage zur Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes und das Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in SGB II sind zur Hauptbegründung des hiermit vorgelegten Antrages auf eine Richtervorlage gemacht.

 

Der Brandbrief soll nur zur Orientierung über die politische Dimension der Fragen und zur Orientierung über die persönlichen Motive des Antragsstellers dienen. 

 

 

Was die Sanktionen in SGB II angeht, hat inzwischen das Sozialgericht Gotha die Verfassungswidrigkeit der Sanktionsregeln festgestellt

s. Aktenzeichen im SG Gotha:  S 15 AS 5157/14

und das Gesetz zur Überprüfung dem BVErfG in Karlsruhe vorgelegt.

S. Aktenzeichen im BVerfG  1 BvL 7/15
 

Auch das Sozialgericht in Dresden hat sich inzwischen der Auffassung des Sozialgerichtes in Gotha angeschlossen.

S. Aktenzeichen im SG Dresden: S 20 AS 1507/14, letzter Satz

 
 

Für die Stärkung und Wieder-Gültigmachung unserer Verfassung wäre es ein schönes Zeichen, wenn noch weitere Gerichte die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen in Frage stellen würden.  

 

Ein noch weiter gehendes Anliegen wäre es, das Thema der Verfassungswidrigkeit des Arbeitsbegriffes in Hartz IV (hier Teil A der Berufung) in Angriff zu nehmen.

 

 

Für die Abfassung einer Vorlage

sowie auch zur Beantwortung aller weitergehenden Fragen (!)
wird Ihnen von meiner/unserer Seite jede erdenkliche Hilfe und Unterstützung zugesichert.

 

Mit freundlichem Gruß,

Ralph Boes

http://ralph-boes.de

 

 

 


 

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