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Ralph Boes

Berlin, den 19.01.2015

 

 

 

An das
Jobcenter Berlin-Mitte

 

 

Betr.: BG 955A123521tr.:
Ihren Brief vom 23.12.2014

 

 

 

Sehr geehrte Frau Xxxxxxx

 

 

mit Ihrem Brief vom 23.12.2014 haben Sie mich um Antwort zu einer Anhörung zum möglichen Eintritt einer weiteren Sanktion nach § 31 SGB II gebeten.

 

Parallel zur Anhörung führen wir die Verhandlungen um eine neue EGV. [1]

Die rechtliche Hauptfrage unseres Zusammenwirkens wird gerade auf diesem Feld verhandelt.

 

Meine Frage:

"Wie wird durch Ihre Taten – vor allem aber durch die gesetzlich geforderten Sanktionen – meine Würde geachtet und geschützt?" [2]

berührt natürlich die Basis unserer gesamten Zusammenarbeit.

 

Es wäre angebracht, auch die jetzt von Ihnen erfragte Anhörung auszusetzen,
bis diese Frage durch Sie eine Klärung gefunden hat.

 

 

Wenn Sie allerdings jetzt schon, statt eines Aussetzens, eine gültige Entscheidung benötigen, dann schlage ich Ihnen im Rahmen "Ihres" Hartz-IV-Gesetzes folgende Lösung vor:

 

In § 31 SGB II heißt es:

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1. (…)
2. (…)
3. (…)

Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

 

Ich möchte Ihnen jetzt vier sanktionsaussetzende wichtige Gründe für mein Verhalten Ihnen gegenüber nennen:

 

Erstens: Die Basis IHRES HANDELNS und des Gesetzes, auf das sie sich berufen, steht in Frage. Beides stimmt nicht mit den Forderungen des Grundgesetzes überein. [3]

 

Zweitens: Meine Würde wird missachtet, wenn Sie mein Tun und Wirken, die Überprüfung der Verfassungsgemäßheit von Hartz IV, mit den Maßstäben betrachten und sanktionieren, wie sie in Hartz IV gefordert werden.  

 

Drittens: Die Sanktionierung eines Menschen, um ihn von dem ihm eigenen sinnvollen Tun abzubringen und ihn zu sinnwidrigem, entwürdigendem aber staatlichem Wohlverhalten zu zwingen, ist als Nötigung und Erpressung –
eine tatsächlich vollzogene Sanktionierung von über 30 % des Lebensminimums als ein Akt der Unmenschlichkeit anzusehen.

 

Viertens: Es ist klar, dass das Ziel der Sanktionen, mich "an den Arbeitsmarkt heranzuführen", bei dem Thema meiner Auseinandersetzung mit Ihnen nicht erreicht werden kann. Eine Sanktion, deren Ziel nicht erreicht werden kann, ist als Schikane anzusehen. Laut § 226 BGB (Schikaneverbot) ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

 

Wenn nur EINER dieser Gründe Gültigkeit für Sie hat, ist die Sanktion auszusetzen.

 

 

Mit freundlichem Gruß,

Ralph Boes


 
 

[1] S. meinen Brief vom 12.12.2014, ihre Antwort vom 19.12.2014 und meinen Brief vom 07.01.2015

[2] S. meinen Brief vom 12.12.2014

[3] S. meinen Brief vom 12.12.2014 und ihre Antwort vom 19.12.2014