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      Abschlussbericht Tagung des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale 
      und kulturelle Rechte: 
       
      (Ich danke DSB für die Zusendung des Dokuments, RB) 
  
      
      
        
      E/C.12/DEU/CO/5 – Concluding Observations of the Committee on Economic, 
      Social and Cultural Rights – Germany  
      (ADVANCE UNEDITED VERSION):  
      
      http://www2.ohchr.org/english/bodies/cescr/docs/E.C.12.DEU.CO.5-ENG.doc 
       
  
      
      
      Der ganze Bericht 
      in deutscher Sprache >> 
      
      
      
      Bericht im Tagesspiegel   >> 
      
       
       
      darin: 
       
      No. 19 
      "Der Ausschuss stellt mit Besorgnis fest, dass Regelungen des 
      Vertragsstaates [Deutschland, DSB] im Rahmen der Arbeitslosenhilfe und der 
      Sozialhilfe, einschließlich der Auflage für Empfänger von 
      Arbeitslosengeld, jede zumutbare Arbeit‘ anzunehmen, was in der Praxis als 
      nahezu ‚jede Arbeit‘ ausgelegt werden kann, und der Einsatz von 
      Langzeitarbeitslosen für unbezahlte gemeinnützige Arbeit zu Verstößen 
      gegen die Artikel 6 und 7 des Pakts führen kann. (Art. 6, 7 und 9) 
       
      Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat nachdrücklich auf, dafür zu 
      sorgen, dass seine Arbeitslosen-unterstützungssysteme das Recht des 
      Einzelnen, frei eine Beschäftigung seiner Wahl anzunehmen, sowie das Recht 
      auf gerechtes Entgelt achten." (Fettdruck von mir, R.B.) 
      
        
         
        No. 21 
        "Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht die 
        Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens zur Berechnung der Grundsicherung 
        bestätigt hat, ist jedoch nach wie vor besorgt darüber, dass dieses 
        Verfahren den Leistungsempfängern keinen angemessenen Lebensstandard 
        gewährleistet. Weiterhin ist der Ausschuss besorgt darüber, dass infolge 
        der sehr geringen Höhe der Regelleistungen für Kinder annähernd 2,5 
        Millionen Kinder in dem Vertragsstaat unterhalb der Armutsgrenze 
        bleiben. Ferner ist der Ausschuss besorgt darüber, dass der 
        steuerpflichtige Anteil der Renten 2005 auf 80 % angehoben wurde. (Art. 
        9, 10) 
         
        Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat nachdrücklich auf, die Methoden 
        und Kriterien zur Bestimmung der Regelsätze zu überprüfen und die 
        Tauglichkeit der Kriterien regelmäßig zu überwachen, um sicherzustellen, 
        dass die Regelsätze Leistungsempfängern einen angemessenen 
        Lebensstandard ermöglichen. Weiterhin fordert der Ausschuss den 
        Vertragsstaat nachdrücklich auf, die Auswirkungen seiner verschiedenen 
        Pläne der sozialen Sicherheit, einschließlich des Kinderbildungspakets 
        von 2011, auf die Kinderarmut fortlaufend zu prüfen. Der Ausschuss 
        empfiehlt außerdem dem Vertragsstaat, seinen Beschluss zur Anhebung des 
        steuerpflichtigen Anteils der Renten zu überdenken.  
        
         
        In diesem Zusammenhang wiederholt der Ausschuss seine 2001 abgegebene 
        Empfehlung, dafür Sorge zu tragen, dass die von dem Vertragsstaat 
        durchgeführte Sozialreform nicht rückschrittlich die paktgestützten 
        Rechte der Niedriglohngruppen und der benachteiligten und randständigen 
        Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt, und verweist den Vertragsstaat auf 
        seine Allgemeine Bemerkung Nr. 19 (2007) über das Recht auf soziale 
        Sicherheit." 
         
        No. 24 
        "Der Ausschuss vermerkt mit Besorgnis, dass den Angaben des 
        Vertragsstaates zufolge 13 Prozent der Bevölkerung des Vertragsstaates 
        unterhalb der Armutsgrenze leben und 1,3 Millionen Menschen zwar 
        wirtschaftlich aktiv sind, aber Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen 
        müssen, da ihr Verdienst für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Der 
        Ausschuss ist ferner besorgt darüber, dass ein solcher Stand der Armut 
        in Anbetracht des umfassenden sozialen Sicherungssystems in dem 
        Vertragsstaat möglicherweise auf eine unzureichende Leistungshöhe oder 
        beschränkten Leistungszugang hindeutet. (Art. 11, 9) 
         
        Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf, ein umfassendes 
        Armutsbekämpfungsprogramm anzunehmen und durchzuführen, das die 
        Armutsaspekte berücksichtigt, die in den verschiedenen, von dem 
        Vertragsstaat vorgenommenen Fachanalysen genannt werden. Der Ausschuss 
        empfiehlt, im Rahmen dieser Strategien eine Überprüfung der Höhe der 
        Sozialleistungen vorzunehmen.  
        
         
        Außerdem fordert der Ausschuss die Vertragspartei auf, die 
        Menschenrechte in die Durchführung des Armutsbekämpfungsprogramms 
        einzubeziehen und damit den benachteiligten und randständigen 
        Gruppen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. In diesem Zusammenhang 
        verweist der Ausschuss den Vertragsstaat auf seine Erklärung über Armut 
        und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und 
        kulturelle Rechte (2001)."  
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